Das Procura Pflegelexikon

Pflegegrade, Pflegehilfsmittel, Pflegesachleistung - tritt ein Pflegefall in der Familie auf, fühlen sich viele Angehörige erst einmal verloren im Dschungel aus Fachbegriffen.
Wir erläutern Ihnen mit unserem Pflegelexikon kurz und verständlich Wissenswertes aus den Bereichen der Altenpflege & Seniorenbetreuung.

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen? Wo stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistungen?
Bei der Pflege zu Hause, oder in der PflegeWG handelt es sich um ambulante Pflege. Bei der ambulanten Pflege muss der Pflegebedürftige den Antrag auf Leistungen selbst, oder durch einen Vertreter oder Betreuer stellen.

Lohnt sich das überhaupt? Sind die Leistungen einkommensabhängig?
Was ist bei privat versicherten Patienten anders?

Nutzen Sei den gesetzlichen Anspruch auf Beratung.

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist formlos möglich. Formlos bedeutet, dass er grundsätzlich auch telefonisch, per Email oder auch schriftlich gestellt werden kann.
Grundsätzlich ist es aber immer sinnvoll im Umgang mit der Pflegekasse die Dinge schriftlich zu machen, um später Unterlagen zu haben wenn es zu Unstimmigkeiten kommt.

Sehr wichtig: Leistungen werden nicht rückwirkend erbracht, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Hier genügt die Antragstellung am Monatsende, um die gesamte Leistung für den Monat zu erhalten. Voraussetzung ist natürlich, dass die Pflegebedürftigkeit schon bestand.

Der Antrag ist an die zuständige Pflegekasse zu richten. Die zuständige Pflegekasse ist immer bei der Krankenversicherung organisiert, bei der der Pflegebedürftige krankenversichert ist. Das gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK, Barmer, Techniker Kasse, Betriebskrankenkassen), aber ebenso für die privat versicherten Patienten. Auch dort ist die Krankenkasse (hier die private Krankenkasse) der Ansprechpartner.

Antragsteller, also derjenige, der den Antrag stellen muss bzw. in dessen Namen der Antrag gestellt werden muss, ist ebenfalls immer der Pflegebedürftige, nicht der Pflegende. Die Leistungen werden von und für den Pflegebedürftigen beantragt.

In der Praxis empfiehlt sich ein kurzer schriftlicher Antrag.

An
Meine Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Anschrift der Krankenkasse

Name des Pflegebedürftigen
Anschrift.

Ich beantrage hiermit Leistungen der Pflegeversicherung und bitte um kurzfristige Begutachtung

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Empfehlung:

Sie können auch einen Pflegestützpunkt aufsuchen, oder einen Hausbesuch anfordern, dann muss der Pflegeberater sich darum kümmern.

Der Antrag ist an die Pflegekasse zu richten, die Adresse ist in der Regel die der Krankenkasse. Diese sollte den Antrag aber ggf. weiterleiten.

Es kann hilfreich sein, ein von der Krankenversicherung angebotenes Antragsformular zu verwenden. Allerdings sollte man darauf achten, welche Festlegungen und Aussagen man dort macht. Der formlose Antrag, der Besuch des medizinischen Dienstes, das Gespräch von Mensch zu Mensch, können besser geeignet sein um die Situation zu beurteilen, als schriftliche Festlegungen im Antrag.

Für Leistungen nach §45a (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen - auch als Pflegegrad 2 bezeichnet) ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. Dies muss der Gutachter von selbst berücksichtigen.

Lohnt sich das überhaupt?

Das weiß man erst nachher, wenn über den Antrag positiv oder negativ entschieden ist.
Grundsätzlich ist aber zu sagen: Ja, es lohnt sich.

Wichtig. Nicht entscheidend ist die Schwere der Erkrankung, sondern nur der tatsächliche Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege. Wenn der gegeben ist sollte man einen Antrag stellen.

Die Diagnose "Krebs", "Aids", "Rheuma", Lungenfunktionsstörung", "Herzschwäche", was auch immer, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Leistungen, nur der tatsächliche Pflegebedarf. Der dafür auch ohne eine diagnostizierte Grunderkrankung.

Wenn ein Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege vorliegt, dann sollte man unbedingt einen Antrag stellen. Der Antrag ist kostenlos und es besteht kein Risiko, dass man "schlafende Hunde" weckt. Im Gegenteil, es ist eher wahrscheinlich, dass man der Pflegekasse auch eine Verschlechterung darstellen kann, wenn der Pflegebedürftige bereits Leistungen erhält, oder die Leistung abgelehnt wurde. Gerade bei älteren oder chronisch kranken Menschen ist es normal, dass der Pflegebedarf sich mit der Zeit, mit dem Lebensalter erhöht. Dies kann aber genauso aufgrund neuer Ereignisse kurzfristig der Fall sein.

Wurde ein Antrag abgelehnt, der Pflegebedürftige stürzt danach, oder war aufgrund einer Erkrankung bettlägerig, eventuell im Krankenhaus, dann sind Umstände gegeben, die den Pflegebedarf auch kurzfristig verändern können. Es gibt keinen Zeitraum, nach dem erst wieder ein erneuter Antrag gestellt werden kann.  Ausschlaggebend sind ausschließlich die tatsächlichen Umstände. Wenn die sich ändern ist ein erneuter Antrag sinnvoll.

Sind die Leistungen einkommensabhängig?

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind vom Einkommen und vom Vermögen des Pflegebedürftigen unabhängig.
Sie werden geprüft und bewilligt, ohne dass Fragen über die Vermögens oder Einkommensverhältnisse gestellt werden. Sowohl Einkommen als auch Vermögen sind dabei unerheblich. Das gilt für die Pflegekassen der gesetzlichen und der privaten Versicherungen in gleicher Weise.

Leistungen der Pflegeversicherung sind Versicherungsleistungen, keine Sozialleistungen.

Gesetzlich versichert - privat versichert

Ob gesetzlich oder privat versichert ist in der Pflegeversicherung ohne Bedeutung.
Es gibt hier keine "Privatpatienten". Alle Leistungen werden durch die gleichen gesetzlichen Regeln bestimmt.

Es sind auch bei der Beantragung die gleichen Maßstäbe zu berücksichtigen. Es gibt keine Unterschiede.

Wann bekomme ich Bescheid?

Das Gesetz regelt in:

SGB XI § 18 regelt das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit:

Der Medizinische Dienst oder der beauftragte Gutachter (es muss kein Mitarbeiter des MDK sein) muss den Versicherten in seinem Wohnbereich untersuchen. Dies kann auch nicht anders vereinbart werden.

Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen..

Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen der Bedingungen "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" nach § 45a zu ermitteln

Also müssen die Begutachtung und der Bescheid in diesem Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt bzw. erteilt sein.
Fehlende Unterlagen, Auskünfte von anderen Ärzten sind grundsätzlich kein Argument, um diesen Zeitraum zu verlängern, da es ausschließlich um die Feststellung der tatsächlichen Situation des Pflegebedürftigen geht. Medizinische Diagnosen oder Untersuchungen von Dritten sind nicht erforderlich, um den Pflegebedarf zu ermitteln.

Für Leistungen nach §45a SGB XI (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen - "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz") ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. Dies muss der Gutachter von selbst berücksichtigen. (§45a SGB XI ist Voraussetzung für Pflegegrad 2)
Eine Begutachtung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche stattzufinden,

  • wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus liegt oder in einer stationären Reha versorgt wird und zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Versorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder dem Ende der Reha die weitere Versorgung sicher gestellt werden muss. Oder,
  • wenn die Pflegeperson die Inanspruchnahme von Pflegezeit dem Arbeitgeber angekündigt hat, oder eine Familienpflegezeit vereinbart hat, Oder,
  • paliiativ ambulant oder in einem Hospiz versorgt wird

Fazit:
Nach fünf Wochen muss die Pflegekasse entschieden haben.

Für eine sicherere Betreuung in der häuslichen Umgebung

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Umbauten oder Verbesserungen oder auch Anpassungen der häuslichen Umgebung, um die Pflege des bedürftigen Menschen zu verbessern oder zu erleichtern und die Fortbewegung vor und in der Wohnumgebung sicherer zu gestalten. Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sollen somit die selbstständige Lebensführung im eigenen Zuhause erleichtern.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Die Voraussetzungen für Bewilligung von Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind vielfältig und werden pro Einzelfall bewertet und bewilligt, je nach Wohnumfeld und Wohnsituation.

Die Kriterien sind hierbei im einzelnen, dass…

  • die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde
  • die Vorversicherungszeit erfüllt ist
  • die Maßnahmen von Dauer sind und nicht nur kurzfristig angesetzt werden
  • die Maßnahmen den Lebensmittelpunkt also den Wohnsitz des Pflegebedürftigen betreffen
  • die Maßnahmen somit individuell auf die Situation vor Ort ausgerichtet ist

Ebenso müssen die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen dazu dienen, dass die

  • Pflege Zuhause dadurch erst ermöglicht oder erheblich erleichtert wird
  • selbständige Lebensführung des zu Pflegenden wiederhergestellt wird

Auch ein Umzug, der die selbständige Lebensführung danach ermöglicht, kann bewilligt werden, wenn die Umstände plausibel sind und somit die eigene Leistungsfähigkeit und die Pflege Zuhause verbessert.

Folgende Maßnahmen sind im Einzelfall ansetzbar:

  • Badezimmer-Umbauten
    • Seniorengerechte Armaturen
    • Anpassung von Einrichtungsgegenständen zur Erleichterung der Körperpflege
    • Badewannen-Einstiegshilfen
    • Einbau einer Dusche
    • Ebenerdige Dusche
    • Sitzhöhenanpassung der Toilette oder des Waschbeckens
  • Beseitigung von Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren durch Austausch der Fliesen oder rutschfeste Aufkleber auf Treppenaufgängen etc.
  • Erleichterung der Bedienung durch Absenkung von
    • Briefkastenzugang
    • Fenstergriffen
    • Lichtschaltern
    • Steckdosen
    • Küchenschränken
    • Arbeitsplatte
    • Unterschränken
  • Maßnahmen zur Mobilitätssteigerung
    • Ebenerdige Zugänge
    • Türverbreiterungen
    • Vergrößerung von Schaltern
    • Handläufe
    • Stufenmarkierungen
    • Türschwellenbeseitigung
    • Gegensprechanlage
    • Einbau von Sicherheitstüren

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen auf 4.000 EUR angehoben

Auch Ihre Ausgaben für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen werden zukünftig mit 4.000 € pro Maßnahme gefördert, wodurch Sie mehr Handlungsmöglichkeiten als zuvor haben, um die Wohnumgebung sicherer zu gestalten und die Wohnqualität zu steigern. Dabei definiert sich „pro Maßnahme“ als Umbau- oder Ausbauaktion, die ein spezifisches Problem löst und dadurch die Selbstständigkeit im Wohnumfeld erhöht.

Dies können beispielsweise Umbaumaßnahmen sein, um die Fortbewegung mit einem Rollstuhl zu ermöglichen oder auch Haltegriffe und rutschfeste Bodenbeläge, die die Sicherheit erhöhen. Darüber hinaus gibt Ihnen diese Regelung auch die Möglichkeit, die Pflege Ihrer Angehörigen besser zu organisieren und den Arbeitsplatz für die Betreuungskräfte so gut vorzubereiten, so dass diese unter optimalen Bedingungen arbeitet.

Wohnberatungsstellen helfen Ihnen bei diesen Maßnahmen weiter und beraten Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Ratschläge und Tipps zur Begutachtung und Einstufung

Das Wichtigste: Der Gutachter kommt um festzustellen, was nicht mehr geht, wo Hilfe benötigt wird. Er kommt nicht um die Leistungsfähigkeit vorgeführt zu bekommen. Wenn die pflegebedürftige Person sagt, „Ich mache immer alles selber“, dann ist das natürlich nicht so günstig!

Leider haben die meisten Menschen das Bedürfnis zu zeigen was sie zu leisten vermögen. Bei der Begutachtung ist diese Einstellung ein schwerer Fehler!

Die Begutachtung erfordert immer einen Hausbesuch in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Der Hausbesuch wird angekündigt, der Termin kann aber auch dann noch abgesprochen werden. Es ist sehr wichtig den Pflegebedürftigen bei der Begutachtung nicht allein zulassen, als Angehöriger oder Pflegeperson, als Vertrauter kann man besser nachhaken. Besser auch ein unangenehmes, weil zum Beispiel intimes Thema als Problem benennen. Inkontinenz wird fast immer als peinlich und demütigend empfunden und auch vor den Gutachter geleugnet. Sie ist aber ein wichtiger Punkt, der zu einem erheblichen Mehraufwand führt.

Der Hausbesuch des Gutachters ist eine Prüfungssituation. In diesem Moment zählt jedes Wort. Eine gute Vorbereitung kann hier helfen.

Man kann und sollte den Besuch des Gutachters vorher besprechen, im günstigsten Fall üben. Ein Rollenspiel, vielleicht zusammen mit einem Pflegedienst kann sich bezahlt machen. Das klingt zuerst blöd, zugegeben, aber wer einmal davon überrascht wurde, was der Pflegebedürftige plötzlich alles kann, der weiß wie wichtig eine gute Vorbereitung ist. Die eben auch darin besteht, dem Pflegebedürftigen zu verdeutlichen warum der Gutachter kommt.
Sehr hilfreich kann auch eine Pflegedokumentation sein - Welche Tätigkeiten fallen wie oft an, und wie lange dauern sie?
Für den Gutachter zählt vor allem die Körperpflege. Zeigen Sie wie sich der Pflegebedürftige wäscht, erklären sie wie sie es machen, welche besonderen Schwierigkeiten dabei auftreten. Z.B. wenn der Pflegebedürftige uneinsichtig ist, das Waschen verweigert.

Wenn sie den Pflegebedürftige selbst etwas machen lassen, was er nicht kann, zeigt auch, wie gut sich der Betroffene in seiner Wohnung zurecht findet, oder eben auch nicht.
Kann der Pflegebedürftige alleine aufstehen? Braucht er dabei Hilfe? Kann er sich nach dem Toilettengang wirklich vernünftig reinigen? Die Hände waschen?
Kann der Pflegebedürftige sich alleine anziehen? versuchen sie an diesem Tag nicht unbedingt die praktische Trainingshose oder den weiten Pullover. Lassen sie den Pflegebedürftige an einer Bluse mit Knöpfen, einem Reißverschluss scheitern. Das funktioniert natürlich nicht gegen den Willen des Pflegebedürftigen. Mit Gewalt beweisen geht nie, auch hier nicht.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Ernährung. Wichtig ist dabei nicht die Zubereitung des Essens, sondern das mundgerechte Zerkleinern und die Nahrungsaufnahme. Kartoffelbrei mit dem Löffel ist das eine, aber nehmen Sie als Maßstab für Ihre Antworten das Schnitzel, das geschnitten werden muss, die dünnflüssige Brühe, die zum Mund geführt werden muss. Geht das ohne Probleme?
Besprechen Sie, dass für den Weg zum Arzt eine Begleitung nötig ist.

Rechnen Sie damit, dass der Gutachter auch kleine "Tricks" versucht.
Er bittet den Pflegebedürftigen das/die Hemd/en auszuziehen, um ihn zu untersuchen.
Er lässt etwas fallen und bittet den Pflegebedürftigen es aufzuheben, oder er bittet ihm ein Glas zu reichen, dass auf dem Tisch steht.
o.ä. ... .

Auch ein bereits tätiger Pflegedienst kann dem Gutachter wertvolle Hinweise geben und sollte daher hinzugezogen werden. Seine Aussagen sind vom Gutachter schwer zu umgehen. Sprechen Sie sich vorher mit dem Pflegedienst ab. Bedenken Sie, dass der Pflegedienst sich bei seinen Aussagen weniger irren darf als Sie. Ihre Aussagen und Einschätzungen sind die Wertungen eines Laien. Sie dürfen die Dinge dramtischer sehen und anders bewerten als ein Profi.

Bei der Feststellung des Pflegebedarfs muss auf die Zeit abgestellt werden, die ein Laie benötigt, nicht die, die eine geübte Pflegefachkraft dafür braucht.
Oft ist es schwer die Zeiten zu belegen, gerade wenn der Pflegebedürftige nicht "mitspielt", wenn er beweisen will was er alles kann. in solchen Fällen ist ein Pflegetagebuch ein gutes Mittel um die tatsächlichen Zeiten und Pflegeleistungen zu dokumentieren und so zu belegen.

Wichtig: Steht die Entlassung aus dem Krankenhaus, der Rehabilitation, bevor und ist absehbar, dass danach ein Pflegebedarf besteht oder ein Heimaufenthalt notwendig ist, so muss die Begutachtung innerhalb einer Woche stattfinden. Oft entscheidet die Pflegekasse hier auch nach Aktenlage. Dies ist wichtig für einen eventuell nachfolgenden Heimaufenthalt, damit sich dort kein Kostenrisiko entwickelt.

Die kurze Begutachtungsfrist gilt auch,

  • wenn der Pflegende bei seinem Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Pflegezeit angekündigt, oder Familienpflegezeit vereinbart hat.
  • der Pflegebedürftige ambulant oder stationär in einem Hospiz palliativ versorgt wird.

Es gibt sogenannte "Pflegebegründende Diagnosen". Das sind Erkrankungen, die in aller Regel einen Pflegebedarf nach sich ziehen, hier ist bei einer entsprechenden Diagnose und Beschreibung des Pflegebedarfs durch das Krankenhaus meist eine schnelle Entscheidung nach Aktenlage möglich.

Zu diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit pflegebegründenden Diagnosen gehören:

  • Apoplex (Schlaganfall)
  • Herzinsuffizienz
  • Demenz
  • Totale Inkontinenz

Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an, ein bestimmter Pflegegrad ist nicht mit einer bestimmten Erkrankung verbunden.

Hinweis: Fragen sie den Gutachter nicht nach dem zu erwartenden Pflegegrad. Er kann diese Frage nicht beantworten, das er darüber nicht entscheidet. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse, der Gutachter ermittelt nur einen wichtigen Teil der Informationen, die die Pflegekasse für ihre Entscheidung benötigt.
Der Gutachter kann nur die von ihm ermittelten Pflegeminuten mitteilen. Ein erfahrener Sachbearbeiter kann durchaus erkennen, dass z.B. beim Toilettengang Minuten nicht berücksichtigt sind (siehe Grundpflege ).

Man muss der Pflegekasse mitteilen, dass man die Kombileistung in Anspruch nehmen will.

Was bedeutet dabei "anteilig"?
Den Maßstab hierfür gibt die in Anspruch genommene Sachleistung. Der Anspruch auf die Barleistung ergibt sich also aus dem Umfang, in dem die Pflegesachleistung in Anspruch genommen wurde.

Ein Beispiel:

Wurde der Rahmen der Pflegesachleistung voll ausgeschöpft, oder reicht sie nicht aus, um die anfallenden Kosten zu übernehmen, dann ist das Leistungsvolumen für diesen Monat ausgeschöpft, es wird keine Barleistung mehr geben.

Wird aber von der Pflegesachleistung nur ein Teil in Anspruch genommen, dann wird der dem nicht ausgenutzten Teil der Pflegesachleistung entsprechende Teil der Barleistung ausbezahlt.

Beispiele:

100% der möglichen Pflegesachleistung - 0% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
90% der möglichen Pflegesachleistung - 10% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
80% der möglichen Pflegesachleistung - 20% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
70% der möglichen Pflegesachleistung - 30% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
60% der möglichen Pflegesachleistung - 40% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
50% der möglichen Pflegesachleistung - 50% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
40% der möglichen Pflegesachleistung - 60% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
30% der möglichen Pflegesachleistung - 70% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
20% der möglichen Pflegesachleistung - 80% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
10% der möglichen Pflegesachleistung - 90% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.
0% der möglichen Pflegesachleistung - 100% des Höchstbetrages der monatlichen Barleistung.

Praktisches Beispiel:

Pflegegrad 2
Höchstbetrag der Pflegesachleistung: 689 Euro
Höchstbetrag der Barleistung 316 Euro

Wurden 60 % der Pflegesachleistung in Anspruch genommen (689 EUR mal 0,6 = 413,30 EUR), die Pflegestation hat also 413,30 EUR berechnet.
40% der Pflegesachleistung wurden nicht genutzt. in dem entsprechenden Prozentsatz steht daher die Barleistung zur Verfügung:
100% der Barleistung sind 316 EUR, also verbleiben (316 mal 0,4 = 126,40) davon 40% nämlich 126,40 EUR.

In der Praxis ist das aber recht unkompliziert, da man der Kasse nur mitteilen muss, dass man die Kombileistung möchte, dann wird der entsprechende Betrag automatisch überwiesen.

Pflegekostenrechner für eine 24h Betreuung

Bei der folgenden Preisberechnung zeigen wir Ihnen anhand einer üblichen Anfrage auf, wie sich die Kosten für eine professionelle rund-um-die-Uhr Betreuung Zuhause durch eine osteuropäische Betreuungskraft zusammensetzen und welche Ansprüche Sie gegenüber den Sozialkassen und dem Staat geltend machen können.

In diesem Beispiel gehen wir von einer Betreuungskraft aus, welche Erfahrung in der Betreuung von demenziellen Senioren hat und in diesem Rahmen sowohl die grundpflegerischen, fürsorglichen und hauswirtschaftlichen Arbeiten für die zu betreuenden übernimmt.

Die Kombination macht die Pflege zu Hause möglich

Die Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten vorgesehen. Die ambulanten Pflegedienste schließen dafür einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen in einem Gebiet ab und rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit den Kostenträgern ab.

Die Abrechnungssätze für einzelne Tätigkeiten sind sehr stringent geregelt und lassen Pflegediensten häufig nicht viel zeitlichen Spielraum, um die Leistungen zu erbringen, wodurch sie unter enormen Zeit- und Kostendruck stehen. Wenn Pflegesachleistungen über einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden, mindert dies entsprechend dem prozentualen Aufwand des Pflegedienstes den Anspruch auf Pflegegeld.

Oftmals erleben wir es in der Praxis, dass unseren Interessenten und Kunden nicht bewusst ist, welche Leistung von welchem Dienstleister erbracht werden darf und wie diese Leistungen in Kombination sich sinnvoll ergänzen. Wir arbeiten gerne und häufig mit Pflegediensten zusammen und sehen uns als ergänzenden Service zu Pflegediensten. Denn beide Angebote sorgen dafür, dass das Leben im eigenen Zuhause weiterhin ermöglicht werden kann.

Wie kann die häusliche Pflege in Kombination mit dem Pflegedienst am besten organisiert werden?

Pflegedienste stehen nicht nur unter einem enormen Leistungs- und Kostendruck. Auch erhöht sich aufgrund des demographischen Wandels die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen enorm, so dass auch Pflegedienste wie auch Institutionen unter akutem Personalmangel leiden und den Anforderungen des Marktes sehr schwer gerecht werden können. In diesem Zusammenhang ist die Betreuungsleistung der 24 Stunden Betreuung durch die procura24 Pflegevermittlung eine effiziente Möglichkeit, um allen Parteien gerecht zu werden, sofern kein Pflegeheim bevorzugt wird. Daher sollte sich der Pflegedienst in diesem Zusammenhang um die originären Tätigkeiten im Rahmen der Behandslungspflege kümmern (Spritzen geben, Medikation, Stützstrümpfe an- und ausziehen oder auch die medizinische Versorgung) und die Betreuungskräfte von procura24 Pflegevermittlung sowie die Mitarbeiter der procura Seniorenassistenz kümmern sich um die Fürsorge, die Hauswirtschaft als auch die Grundpflege. Da viele Leistungen, die von dem Pflegedienst erbracht werden, sogar durch eine Verordnung vom Arzt verschrieben werden können, muss die Pflegesachleistung bei dieser Lösung nicht in Anspruch genommen werden, wodurch Ihnen der Anspruch auf das Pflegegeld erhalten bleibt.

Ihre Ansprüche an Pflegesachleistungen 

Pflegegrad Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1 0,- €/Monat
Pflegegrad 2 761,- €/Monat
Pflegegrad 3 1.432,- €/Monat
Pflegegrad 4 1.778,- €/Monat
Pflegegrad 5 2.200,- €/Monat

Wir gewährleisten 100% legale Beschäftigung des eingesetzten Pflegepersonals

procura care, die procura Seniorenassistenz und die procura24 Pflegevermittlung tragen dafür Sorge, dass Sie als Dienstleistungsempfänger auf der sicheren Seite stehen. Der Vermittlungsmarkt für ausländische Pflegekräfte kann diversifizierter nicht sein, da u.a. sehr viele unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vermittlung von Pflegekräften aus Europa, speziell Osteuropa, gemacht werden.

Dadurch ist es für Familien und Betroffene sehr schwierig, eine vertrauenswürdige Agentur zu finden, die 24 Stunden Betreuung für Zuhause legal anbietet.

procura care verfolgt die rechtlichen Entwicklungen in den Entsendeländern, auf EU-Ebene und in Deutschland sehr genau, besucht jährlich Konferenzen zu diesem Themenkomplex im Ausland und arbeitet sehr eng mit renommierten Anwaltskanzleien und Steuerberatungsbüros zusammen, die auf dieses sehr komplexe, länderübergreifende Thema spezialisiert sind. Es ist uns ein Anliegen, sicherzustellen, dass Sie als Kunde vor etwaigen Änderungen geschützt sind und wir unsere sehr gute Reputation nicht gefährden.

Schwarzarbeit, Sozialbeitragsbetrug oder scheinselbstständige Beschäftigungsverhältnisse gibt es bei uns nicht!
Die procura care und die procura24 Pflegevermittlung arbeiten momentan nach dem Entsendemodell, da unsere Kunden hierbei die maximale Flexibilität haben und kein Risiko eingehen. Dabei liegt uns insbesondere die Auswahl der geeigneten Kooperationspartner am Herzen, die erst nach einer umfangreichen Überprüfung in unser Netzwerk mit aufgenommen werden. Nur wenn alle Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind, arbeiten wir mit einem Partner zusammen. Denn bei der häuslichen 24-Stunden-Pflege kommt es insbesondere auf Vertrauen an. Sie können uns vertrauen, dass wir alles Notwendige unternehmen, um Sie optimal zu unterstützen.

Legale Betreuungsmodelle

Es gibt drei Vermittlungsarten, die nach gültigem Recht einwandfrei sind. Dies beurteilen nicht nur spezialisierte Fachanwälte so, sondern auch Gerichte und Zollämter:

1. Anstellung von Personal:

Seit in Kraft treten des EU-weitem Freizügigkeitsgesetzes, dass für die meisten europäischen Länder gilt, steht es den Arbeitnehmern frei, innerhalb von EU-Staaten zu arbeiten und sich vor Ort anzumelden. Die Anstellung von Betreuungspersonal ist eine Option, die häufig praktiziert wird. Das Personal kann sowohl über die Arbeitsämter vermittelt werden als auch über Vermittlungsagenturen. Dabei geht die Familie allerdings auch alle Arbeitgeberpflichten ein und trägt die Risiken, die sich aus dieser Konstellation ergeben können (Krankheit, Urlaub, Kündigungsfristen, nicht-passendes Personal). Der wesentliche Vorteil besteht für Familien darin, dass die Weisungspflicht direkt dem Arbeitnehmer, also der Pflegekraft, gegenüber ausgeübt werden kann.

2. Entsendung nach dem Entsendegesetz:

Die Betreuungskraft ist bei einem osteuropäischen Unternehmen angestellt und wird von diesem für einen definierten Zeitraum nach Deutschland in den Haushalt entsendet. Alle Arbeitgeberpflichten und Sozialabgaben werden dabei von dem ausländischen Unternehmen getragen. Der Nachweis einer legalen Entsendung erfolgt in Form eines sog. A1 Formulars, dass von der ausländischen Behörde nur dann ausgestellt wird, wenn die Rahmenbedingungen respektive die steuerlichen Abgaben geltendem Recht entsprechen. Die A1 Bescheinigung basiert auf dem deutsch-osteuropäischem Entsendegesetz und legitimiert den Aufenthalt der Betreuer/innen.

3. Beauftragung von selbstständigen Betreuungskräften

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 28.09.2011 (B 12 R 17/09 R)) ist es auch möglich unter bestimmten Umständen, Betreuungskräfte für Haushalte mit pflegebedürftigen Menschen auf selbstständiger Basis zu beschäftigen. Bei der selbstständigen Tätigkeit von Betreuungskräften aus dem Ausland muss man allerdings in zwei unterschiedlichen Kategorien unterscheiden. Zum einen diejenigen, die in Deutschland ein Gewerbe anmelden und diejenigen, die im Ausland ein Gewerbe angemeldet haben und sich damit selbst entsenden. Dies bedeutet, dass diese Einzelunternehmer ähnliche Kriterien bei der Entsendung erfüllen müssen, wie es auch Dienstleistungsunternehmen vornehmen müssen. Generell gilt bei der Selbstständigkeit, dass gewährleistet ist, dass die Betreuungskräfte primär 1. Eigenverantwortlich handeln, 2. Unternehmerrisiko tragen und 3. Keiner Weisung seitens des Kunden unterliegen. Ebenso müssen alle Formalien eingehalten werden, wie eine gültige Gewerbeanmeldung, Steuernummer, Krankenversicherungsschutz und die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen.

Achtung! Sehr viele Betreuungskräfte sind nicht in der Lage, diese Kriterien zu erfüllen und es fehlt Ihnen an Wissen. Ebenso werden auch selbstständige Betreuungskräfte über Agenturen angeboten, die eine direkte Verbindung zu den Betreuungskräften haben und dadurch nach der Praxis eher Arbeitgeber als Auftraggeber sind und somit die Betreuungskräfte in eine scheinselbstständige Situation bringen. Ebenso ist es für Kunden überhaupt nicht nachvollziehbar oder kontrollierbar, ob die Betreuungskräfte ihre Abgaben im Ausland leisten und das für die Legitimation wichtige Dokument A1 überhaupt Gültigkeit hat oder ob es nicht schon längst von der zuständigen Stelle wieder entzogen wurde, da keine Sozialversicherungsleistungen erbracht oder andere Rahmenparamater nicht eingehalten wurden, wie beispielsweise, dass einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland auch nachgekommen wird. Dann werden Sie als Kunde nämlich automatisch zum Arbeitgeber und laufen Gefahr, dass Sie entgangene Sozialversicherungsabgaben nachzahlen müssen. Davon abgesehen sind die Selbstständigen im Regelfall nicht haftpflichtversichert.

Wichtig für Sie in diesem Zusammenhang ist, dass Sie eine vertrauenswürdige Vermittlungsagentur haben, die Ihnen transparent aufzeigt, ob die Beschäftigung einer Selbstständigen rechtens ist oder nicht. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass die Selbstständigen von professionellen Dienstleistern bei der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeiten und im Rahmen der Rechtssicherheit unterstützt werden. Denn nur wenn diese Paramater geschaffen sind, sind Sie als Kunde auf der sicheren Seite. Dann ist eine legale Beschäftigung von Selbstständigen möglich und auch eine gute Option.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesen Themen haben, informieren wir Sie gerne!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Steuervergünstigung für Personen, die pflegebedürftige Angehörige selbst pflegen
  • Grundvoraussetzungen: persönliche Bindung zum:r Pflegebedürftigen, Pflege im häuslichen Umfeld, Pflege muss persönlich und unentgeltlich erfolgen
  • Antragstellung in der eigenen jährlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage außergewöhnliche Belastungen
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit: mindestens Pflegestufe 2 (ab 2021) bzw. Schwerbehinderung mit Kennzeichen H (hilflos) oder Bl (blind)
  • Höhe der Pflegepauschbeträge (ab 2021) 600€ bis 1.800€ jährlich

Mehr lesen Sie hier

Die Tagespflege ist eine teilstationäre Pflege, die von der Pflegeversicherung gefördert wird. Tagespflegeeinrichtungen kümmern sich stunden- oder tageweise um pflegebedürftige Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen eingeschränkt oder nicht mehr in der Lage sind, tagsüber allein in der Wohnung zu bleiben und von pflegenden Angehörigen oder anderweitigen Personen gepflegt werden.

Eine Tagespflegeeinrichtung ist auch für Bedürftige da, die unter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. bei Demenz) leiden und die unentwegt beaufsichtigt werden müssen.

Somit stellt die Tagespflege eine Option dar, die in Kombination zu der häuslichen Pflege, beispielsweise durch eine osteuropäische Betreuungskraft vermittelt durch procura24 Pflegevermittlung, sinnvoll in Anspruch genommen werden kann, um sowohl pflegende Angehörige zu entlasten als auch den Betreuungskräften Zeit zu geben, um sich zu regenerieren und Freizeitaktivitäten nachzugehen. Diese Möglichkeit besteht erst seit dem 01.01.2015 in Kombination, wodurch das Pflegegeld nicht durch die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung beeinflusst wird, sondern als Leistung der Pflegekassen separat abgerechnet wird.

Zuschüsse für die Tagespflege - zusätzlich zum Pflegegeld

Ab 2015 können auch die Zuschüsse für zeitweise Betreuung im Tagesverlauf über Pflegeeinrichtungen zusätzlich zum Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Somit können auch schon pflegebedürftige Menschen ab Pflegestufe 0 dieses Angebot nutzen und somit für Entlastung der Betreuungskraft oder des pflegenden Angehörigen sorgen. Die Zuschüsse teilen sich wie folgt auf und sind von der Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse abzurechnen:

Pflegegrad Leistungen
Pflegegrad 1 125,- €/Monat
Pflegegrad 2 689,- €/Monat
Pflegegrad 3 1.298,- €/Monat
Pflegegrad 4 1.612,- €/Monat
Pflegegrad 5 1.995,- €/Monat

Die Frage hiernach ist, wie oft man sich die Tagespflege leisten kann bzw. welche Aufwände in den einzelnen Pflegegrade durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind. Die Kosten für eine Tagespflege variieren sehr stark und sind abhängig von dem Wohnort, der Einrichtung und den Services, die übernommen werden, um Ihren Angehörigen in eine Tagespflege zu bringen. Daher erkundigen Sie sich genau, welche Einrichtung die richtige ist und vom Preis-/Leistungsverhältnis zu Ihren Anforderungen und Wünschen passt. Die Kosten für die Tagespflege setzen sich in der Regel aus Halb- oder Tagespauschalen, als auch den Fahrtkosten für den Transfer in die Einrichtung zusammen.Kosten einer Tageseinrichtung

Voraussetzung

Die Tagespflege ist für viele Bedürftige die richtige Wahl, wenn der zu betreuende Mensch nicht unbeaufsichtigt bleiben kann und der pflegende Angehörige oder die Betreuungskraft eine Entlastung benötigt.

Bislang war es so, dass die Tageseinrichtung nur in Kombination zu dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden konnte, aber dies die einzelnen Ansprüche entsprechend reduziert haben. Ab dem 1. Januar 2015 kann die Inanspruchnahme der Tagespflege oder Nachtpflege zusätzlich zu dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen genommen werden.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Zu den anrechenbaren Leistungen der Pflegekasse in diesem Zusammenhang zählen u.a.:

  • Pflegebedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen für die soziale Betreuung von Pflegebedürftigen
  • Die medizinische Behandlungspflege, sofern notwendig
  • Den Transfer des pflegebedürftigen Angehörigen von Zuhause zur Tageseinrichtung und zurück.

Hilfe & Tipps für die Beantragung

Verhinderungspflege stehen per Gesetz oder wie es juristisch richtig heißt „Kraft des Gesetzes“ allen Pflegebedürftigen zu, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und von einem pflegenden Angehörigen mindestens ein halbes Jahr gepflegt werden.

Verhinderungspflege kann für verschiedene Zwecke in Anspruch genommen werden, wie z.B. aufgrund eines Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen, die einen pflegenden Angehörigen oder die pflegende Person an der Ausübung hindert.

Verhinderungspflegegeld – Gesetzlicher Anspruch

Die Pflege und Betreuung eines hilfs- und pflegebedürftigen Angehörigen ist nicht nur eine sehr zeitintensive, sondern auch eine in vielen Fällen emotional anspruchsvolle Aufgabe, die viele pflegende Angehörige an den Rand ihrer Kräfte bringt. Gut, dass es dafür die sogenannte Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege genannt, gibt.

Die Beanspruchung einer Ersatzpflege für Zeiten, in denen man einmal Abstand gewinnen und/oder seinen Hobbys nachgehen, in den Urlaub fahren oder seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber nachgehen möchte, kann durch die Inanspruchnahme einer externen Leistung bei der Krankenkasse gegen Auszahlung des sog. Verhinderungspflegegeldes, beantragt werden.

Das Kraft des Gesetzes allen pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 (mit Demenz) zustehende Verhinderungspflegegeld soll den pflegenden Angehörigen die Möglichkeit geben, eine andere Person für die Ersatzpflege einzusetzen. Der Antrag kann bei der jeweiligen Krankenkasse entweder von der Internetseite heruntergeladen oder direkt zugeschickt werden.

Erhöhung des Anspruchs auf Verhinderungspflegegeld

Zum 01.01.2015 wurde das Verhinderungspflegegeld auf 1.612,-€ erhöht. Zusätzlich kann das Verhinderungspflegegeld für eine Dauer von bis zu 6 Wochen beantragt werden und zusätzlich 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Dies bedeutet, dass sich der Zuschuss auf bis zu 2.418,-€ jährlich oder 201,-€ monatlich erhöht. Dabei würde Ihnen bei dieser Regelung zusätzlich Anspruch auf 2 Wochen Kurzzeitpflege zustehen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege:

Die Verhinderungspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihrer Krankenkasse (Pflegekasse) beantragt werden. Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen:

  • Eine Vorauspflege muss gegeben sein. Dies bedeutet, dass der erstmalige Anspruch besteht, wenn die Pflegeperson, meist pflegender Angehöriger, bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung die Pflege übernommen hat.
  • Der Beginn der Pflege in der häuslichen Umgebung (Pflege-Startzeitpunkt) setzen die meisten Pflegekassen mit dem Zeitpunkt der Begutachtung und Einstufung in die Pflegeversicherung gleich. Bei der Erstbegutachtung durch den MDK ist es daher empfehlenswert, auf den Beginn der Pflegebedürftigkeit hinzuweisen, auch wenn dieser schon ein paar Monate zurückliegt. Somit besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege schon vorher, nämlich zum Zeitpunkt des Beginns der Pflegebedürftigkeit.
  • Die Verhinderungspflege muss von einer Person erbracht werden, die nicht mit dem Pflegebedürftigen 1. und 2. Grades verwandt ist.
  • Die Verhinderungspflege darf nicht von einer Person übernommen werden, die der häuslichen Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt. Dies bedeutet, dass die Person an dieser Adresse nicht amtlich gemeldet sein darf.

„Dieser Fall tritt doch nie ein!“

Dieser Meinung sind viele Menschen, dennoch bleibt unbestritten, dass mehr als 1 Million Menschen zur Zeit in Deutschland unter gerichtlich angeordneter Betreuung stehen. Dennoch handeln viele Menschen fahrlässig, denn man ist der Meinung, dass man nie alt, nie ernsthaft krank und pflegebedürftig wird oder einen Unfall hat.

Im Fall von Pflege- und Hilfsbedürftigkeit wird im Regelfall, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde, nach Einholung eines medizinischen Gutachten durch das zuständige Vormundschaftsgericht, ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Diese Betreuung kann aber auch durch eine sogenannte funktionelle Betreuung ersetzt werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens für Sie tätig zu werden und Entscheidungen zu treffen, wenn Sie im Krankheits- und Pflegefall nicht mehr selbst entscheiden oder handeln können. So kann in den meisten Fällen die Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers vermieden werden.

Widerspruchsverfahren mit Erfolg durchsetzen

Gerade bei der Einstufung und Erhöhung der Pflegestufe, die von dem MDK begutachtet wird, findet man immer wieder die Situation vor, dass an dem Tag der Beurteilung die beobachtete Situation sich nicht so darstellt, wie es üblicherweise der Fall ist, wodurch ein Antrag oder Erhöhung abgelehnt wird.

Oftmals geschieht dies aber auch aus Unwissenheit der daran beteiligten Personen. Die Fälle sind sehr individuell zu betrachten.

Durchschnittlich werden über 63% aller Widersprüche abgelehnt. Viele Angehörige lassen sich aber schon von einer Ablehnung so beeinflussen, dass erst gar kein Widerspruch eingelegt wird. Eine Ablehnung heißt aber auch nicht immer, dass der Rechtsanspruch nicht besteht. Denn die Erfolgsquote aller Widerspruchverfahren mit Unterstützung unserer Pflegeberatungspartner liegt bei über 85%! Daher lohnt es sich, sich mit diesem Thema zu befassen.

Unsere Partner helfen Ihnen dabei, das Widerspruchsverfahren zur Erhöhung einer Pflegestufe durchzusetzen oder Sie bei der Erstellung einer fachlichen und professionellen Begründung zu unterstützen.